Für unsere Party am 02. Oktober 2026 gelten wie immer folgende Einlassbestimmungen nach dem Jugendschutzgesetz:
Der Einlass zur Veranstaltung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes.
Personen unter 16 Jahren erhalten nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person Zutritt.
In diesem Fall ist eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Erziehungsbeauftragung („Muttizettel“) vorzulegen. Die erziehungsbeauftragte Person muss mindestens 18 Jahre alt sein und die Aufsicht während der gesamten Veranstaltung übernehmen.
Personen zwischen 16 und 18 Jahren dürfen die Veranstaltung ohne Begleitung besuchen, müssen diese jedoch spätestens um 24:00 Uhr verlassen. Bei Vorlage einer gültigen Erziehungsbeauftragung sowie in Begleitung einer geeigneten, volljährigen Aufsichtsperson ist ein Aufenthalt über 24:00 Uhr hinaus möglich.
Am Einlass sind ein gültiger Lichtbildausweis sowie – sofern zutreffend – die Erziehungsbeauftragung vorzulegen. Der Veranstalter behält sich vor, die Echtheit und Plausibilität der Unterlagen zu prüfen. Bei Zweifeln oder fehlenden Nachweisen kann der Einlass verweigert werden.
Die erziehungsbeauftragte Person hat die Aufsichtspflicht tatsächlich wahrzunehmen. Der Veranstalter behält sich vor, den Einlass zu verweigern oder Personen der Veranstaltung zu verweisen, wenn die Aufsicht nicht gewährleistet ist.
Es gilt das Hausrecht des Veranstalters.
